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Das Urteil des obersten deutschen Zivilgerichts zu der Frage, inwieweit Links, die tiefer als die Startseite eines Angebots verweisen, gegen das Urheber- und Wettbewerbsrecht verstoßen, war mit Spannung erwartet worden. In ihrer Begründung rückten die Richter das Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internet noch stärker in den Vordergrund als in ihren bisherigen Urteilen. Bei den Zeitungsverlagen stößt dies auf geteiltes Echo.